(1) Für die Benützung der Versorgungsanlagen des Verbandes und für den Wasserbezug sind eine Grundgebühr und eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
(2) Die Grundgebühr setzt sich aus der Bereitstellungsgebühr und der Wasserzählergebühr (Wasserzählermiete) zusammen.
(3) Die Bereitstellungsgebühr ist eine einheitliche monatliche Gebühr pro Wohn- oder Geschäftseinheit, Betriebsstätte oder Einzelanschluss an die Verbandswasserleitung.
(4) Die Wasserzählergebühr (Wasserzählermiete) ist eine dimensionsabhängige monatliche Gebühr.
(5) Die Wasserbezugsgebühr besteht aus dem Produkt der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem für einen Kubikmeter Wasser festgesetzten Geldbetrag.
(6) Für Nutzwasser aus nur für Nutzwasser bestimmten Leitungen kann in der Wasserabgabenordnung ein eigener Tarif festgesetzt werden.
(7) Wenn der Wasserbezug ausnahmsweise ohne Wasserzähler erfolgt oder der Zähler oder das Übertragungsmodul defekt oder eine Ablesung oder der Zugang zum Wasserzähler nicht möglich ist, ist die bezogene Wassermenge im Einvernehmen mit der Abnehmerin oder dem Abnehmer durch den Verband festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, ist die bezogene Wassermenge vom Verband zu schätzen und der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrunde zu legen.
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