(1) Die Wasserleitungsabgabe ist, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1961 über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden (WLA-G), LGBl. Nr. 6/1962, in der jeweils geltenden Fassung, zu erheben.
(2) Die Wasserleitungsabgabe ist eine Abgabe, die für jeden Anschluss, welcher für ein Grundstück oder Reihenhaus hergestellt wird, zu entrichten ist.
(3) Die Wasserleitungsabgabe ist entsprechend dem zur Abdeckung des ermittelten Wasserbedarfs erforderlichen Nenndurchmesser der Anschlussleitung festzulegen.
(4) Wird an einem Anschluss eine den Bestimmungen der Wasserleitungsordnung entsprechende Änderung der festgesetzten Wassermenge vorgenommen, ändert sich die Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten oder ändert sich die Nutzungsart, so ist die Wasserleitungsabgabe neu zu berechnen und vorzuschreiben (Ergänzungsbeitrag), wobei bereits geleistete Beiträge in Abzug zu bringen sind.
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