(1) Der Verband wird ermächtigt, durch Verordnung (Wasserabgabenordnung) folgende Abgaben für die Benützung der Verbandswasserleitung und den Wasserbezug zu erheben:
1. Wasserleitungsabgaben samt Ergänzungsbeitrag,,
2. Grundgebühr und
3. Wasserbezugsgebühr.
(2) Die Höhe der Wasserabgaben ist so festzusetzen, dass der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Einrichtungen und Anlagen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen oder Anlagen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.
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