(1) Der Verband hat im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung).
(2) Insbesondere können Vorschriften erlassen werden über
1. den Versorgungsbereich,
2. die Anschlusspflicht und Feststellung des Belieferungsanspruches,
3. die Anmeldung des Wasserbezuges,
4. die Anschlussleitungen, Hydranten und Feuerlöscheinrichtungen,
5. die Grundinanspruchnahme,
6. die Wasserzählung,
7. Verbrauchsanlage der Wasserabnehmerin oder des Wasserabnehmers,
8. die Beendigung des Wasserbezuges,
9. die Einschränkung des Wasserbezuges im öffentlichen Interesse und
10. die Pflichten des Wasserabnehmers.
(3) Die Wasserleitungsordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesamtsblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft.
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