(1) Der Wasserbezug hat grundsätzlich über Wasserzähler zu erfolgen. Die Entnahme von Wasser aus der Verbandswasserleitung ohne Wasserzähler darf nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, wenn die Entnahme vorübergehend erfolgt und wegen der besonderen Art und des Zweckes der Entnahme der Einbau eines Wasserzählers technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
(2) Der Wasserzähler ist vom Verband einzubauen. Der oder die Anschlusspflichtige hat die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wasserzählers erforderlichen Einrichtungen auf ihre oder seine Kosten zu errichten und instand zu halten.
(3) Neben der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Prüfung ist die Prüfung des in Betrieb befindlichen Wasserzählers durch den Verband zu veranlassen, wenn die oder der zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr Verpflichtete die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestreitet. Ergibt die Prüfung, dass die Messgenauigkeit des Wasserzählers gegeben ist, ist der oder dem Abgabenpflichtigen der Ersatz der Kosten der Prüfung des Wasserzählers vorzuschreiben, anderenfalls trägt diese der Verband.
(4) Bei Neubauten und Sanierungen hat die Herstellung der Anschlussleitung einschließlich des Wasserzählers und des Schachts durch den Verband auf Kosten der oder des Anschlusspflichtigen zu erfolgen. Die oder der Anschlusspflichtige sowie die Abnehmerin oder der Abnehmer haben die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden. Die Herstellung ihrer oder seiner Verbrauchsanlagen obliegt der Anschlusswerberin oder dem Anschlusswerber. Bei Vorliegen mehrerer Anschlüsse, insbesondere bei Ferienanlagen, See- und Freizeitsiedlungen und Wohnhausanlagen, trägt die Kosten für die Neubauten und Sanierungen die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer. Betreiberinnen und Betreiber solcher Anlagen haften für diese Kosten.
(5) Sämtliche Anschlussleitungen bis einschließlich der Wasserzähler sind Eigentum des Verbandes oder gehen nach deren Fertigstellung in das Eigentum des Verbandes über. Der Zutritt zu diesen Anlagen ist den Bediensteten oder Beauftragten des Wasserleitungsverbandes zur Durchführung von Kontroll- oder Instandhaltungsarbeiten zu gewähren.
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