(1) Der Verband kann Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken mit Bauten, Betrieben oder Anlagen, für die ein Anschlusszwang nicht besteht, oder die weitere Anschlüsse schriftlich beantragen, den Anschluss an die Verbandswasserleitung mittels Bescheid bewilligen. Die Belieferung aus der Verbandswasserleitung kann dabei auf die Entnahme von Trinkwasser beschränkt werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf freiwillige Anschlüsse anzuwenden.
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