(1) Die Anschlusspflicht ist durch Bescheid gegenüber dem Anschlusspflichtigen festzustellen.
(2) Kommt die oder der Anschlusspflichtige ihrer oder seiner Verpflichtung zum Anschluss oder zur Herstellung der Anschlussleitung innerhalb der festgesetzten Leistungsfrist nicht nach, so kann der Verband die Ersatzvornahme auf Kosten der oder des Anschlusspflichtigen durch die Bezirksverwaltungsbehörde erwirken.
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