(1) Eine Anschlusspflicht besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des beabsichtigten Anschlusses bei Grundstücken mit schon bestehenden Bauten, Betrieben oder Anlagen eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Wasserversorgungsanlage besteht, die außer Nutzwasser auch Trinkwasser in einer zum menschlichen Genuss vollkommen geeigneten Beschaffenheit und in hinreichender Menge zur Verfügung stellt und der Anschluss an die öffentliche Wasserleitung mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers verbunden wäre.
(2) Der Verband kann industrielle, gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe sowie öffentliche Anstalten von der Verpflichtung zum Bezug von Nutzwasser befreien. Von einer solchen Befreiung sind jedoch Betriebe auszunehmen, bei denen aus gesundheitlichen oder hygienischen Gründen auch der Bezug von Nutzwasser aus der Wasserleitung erforderlich ist.
(3) Der Verband kann Betriebe, die einen unverhältnismäßig großen Verbrauch an Nutzwasser haben (zB größere Industriebetriebe), aus Gründen der Trinkwasserversorgung vom Bezug von Nutzwasser ausschließen, wenn ihnen die Beschaffung von Nutzwasser billigerweise anderweitig zugemutet werden kann.
(4) Der Bezug von Trinkwasser darf niemandem verweigert werden, sofern er den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt.
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