(1) Der Verband ist berechtigt, im Rahmen seines Aufgabenbereiches wirtschaftliche Unternehmungen zu errichten oder solchen beizutreten.
(2) Die Vertretung des Verbandes in wirtschaftlichen Unternehmungen obliegt der Obfrau oder dem Obmann. Sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Verbandsorgane gebunden und haftbar.
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