§ 17 § 17 — Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland
Gliederung
1. ABSCHNITT § 1
§ 17 § 17
Rückverweise
Die Finanzgebarung hat nach den Grundsätzen der kaufmännischen Betriebsaufzeichnungen (Doppik) zu erfolgen.
Keine Ergebnisse gefunden