§ 16 Anordnungsbefugnis in Fällen äußerster Dringlichkeit — Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland
Rückverweise
In Fällen äußerster Dringlichkeit oder bei Gefahr im Verzug kann die Obfrau oder der Obmann die dringend notwendigen außer- und überplanmäßigen Ausgaben anordnen, muss jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Vorstandes erwirken.
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