(1) Die Obfrau oder der Obmann hat den Wirtschaftsplan für das nächste Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) bis längstens 30. November und den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr bis längstens 30. April zu erstellen und dem Vorstand vorzulegen. Der Vorstand hat den Wirtschaftsplan und den Rechnungsabschluss an die Verbandsmitglieder unter Bestimmung einer Frist von wenigstens zwei Wochen zur Stellungnahme zu übersenden, ebenso sind den Vertreterinnen und Vertretern zur Verbandsversammlung der Wirtschaftsplan und der Rechnungsabschluss im Wege der Gemeinde jeweils mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung zuzustellen. Weiters ist am Sitz des Verbandes zwei Wochen vor Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung kundzumachen, dass der Wirtschaftsplan und der Rechnungsabschluss während der Dienststunden am Sitz des Verbandes zur öffentlichen Einsicht aufliegen. Der Wirtschaftsplan für das nächste Haushaltsjahr und der Rechnungsabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr samt den allenfalls eingelangten Einwendungen sind der jeweils nächsten Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung ist der Landesregierung je eine Abschrift des genehmigten Wirtschaftsplanes und des genehmigten Rechnungsabschlusses zu übermitteln.
(2) Wird der Wirtschaftsplan nicht zeitgerecht beschlossen, gilt als Provisorium bis zur Beschlussfassung desselben der Wirtschaftsplan des vorangegangenen Jahres.
(3) Der Rechnungsabschluss ist auf Grundlage einer nach kaufmännischen Grundsätzen erstellten Bilanz auszuarbeiten.
(4) Der Rechnungsabschluss ist der Verbandsversammlung jedenfalls vor Ablauf des nächstfolgenden Haushaltsjahres vorzulegen.
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