§ 13 Unvereinbarkeit — Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland
Kein Mitglied des Vorstandes oder Kontrollausschusses darf während seiner Funktionsdauer Bau- und Lieferaufträge und sonstige Dienstleistungen für den Verband und seine Unternehmungen erbringen oder deren Dienstnehmerin oder Dienstnehmer sein. Dies gilt auch für juristische Personen, an denen ein Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses maßgeblich beteiligt ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden