(1) Die Verbandsversammlung hat aus ihrer Mitte einen aus drei Mitgliedern bestehenden Kontrollausschuss entsprechend der Zusammensetzung der Verbandsversammlung zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Diese können auch in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden.
(2) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung der Geschäftsführung und der Gebarung des Verbandes und der Beteiligungen, die unter beherrschendem Einfluss des Verbandes stehen.
(3) Den Beratungen des Kontrollausschusses können Sachverständige beigezogen werden. Über die Geschäftsführung des Kontrollausschusses kann die Verbandsversammlung nähere Bestimmungen erlassen.
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