§ 6 Bestimmung des Straßenverlaufes — Burgenländisches Straßengesetz 2005
Rückverweise
(1) Vor dem Bau einer neuen Straße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Straße, wenn dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um mehr als 25 m abweicht, hat die Straßenverwaltung den Straßenverlauf nach den Erfordernissen des Verkehrs durch Festlegung der Straßenachse in horizontaler Lage planlich darzustellen und schriftlich zu erläutern. Hiebei ist auf die Bestimmungen der §§ 7 und 8, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz, den Naturschutz, die Umweltverträglichkeit, den Bergbau und die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges Bedacht zu nehmen.
(2) Die Planunterlagen und Erläuterungen sind bei der zuständigen Behörde und den berührten Gemeinden im Rahmen eines Anhörungsverfahrens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, und bei Landesstraßen gleichzeitig der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zu übermitteln. Zeit und Ort der Auflage sind gleichzeitig durch Anschlag an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. Bei Landesstraßen hat auch eine Kundmachung durch eine einmalige Veröffentlichung im Landesamtsblatt für das Burgenland zu erfolgen.
(3) Innerhalb dieser Auflagefrist kann jeder, der berechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftlich eine Äußerung bei jener Gemeinde einbringen, auf deren Gebiet sich die Äußerung bezieht. Bezüglich der Landesstraßen sind die berührten Gemeinden zu hören; diese haben eingelangte Äußerungen binnen acht Tagen nach Ablauf der Auflagefrist gesammelt der Landesregierung zu übermitteln.
(3a) Das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Verlegung der Straße im Zusammenhang mit einem Straßenbauvorhaben des Bundes erforderlich ist und in dem Genehmigungsverfahren für die Bundesstraße die Verlegung der Landes-, Gemeinde- oder Privatstraße dargestellt und die Öffentlichkeit eingebunden wurde.
(4) Bei der Erklärung von Straßen zu Landesstraßen, Gemeindestraßen oder öffentlichen Güterwegen durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 5 ist auf die Ergebnisse der Anhörung Bedacht zu nehmen. Subjektive Rechte werden dadurch nicht begründet.
§ 6 ChemG 1996 · ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 6 Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung
…§ 6. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 der REACH-V…
§ 7 Zuständige Behörde gemäß der CLP-V
…der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Art. 37 Abs. 6 der CLP-V, 3. Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 44 der CLP-V, 4. Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission…
§ 153 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 153 § 153
…Stellenausschreibungen (1) Stellenausschreibungen gemäß § 6 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gelten als Ausschreibungen gemäß § 18 Abs. 8 oder § 5 Abs. 1 , wenn…
Fiakergesetz
§ 4 Unternehmerbewilligung
…180 Tagessätzen oder wegen Tierquälerei ( § 222 StGB ), wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister ( § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 ) unterliegt; b) der rechtskräftige Entzug der Unternehmerbewilligung gemäß § 7 Abs 3; c) die rechtskräftige Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen…
§ 1 S.BVB-ÜbertragungsVO · S.BVB-ÜbertragungsVO · Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Übertragungsverordnung
§ 1 Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde
…der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen: 1. Angelegenheiten, wie sie in den §§ 6 bis 10 Tuberkulosegesetz , BGBl Nr 127/1968, zuletzt geändert durch Gesetz BGBl I Nr 104/2020, geregelt sind, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen…