Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt,
1. die Landesregierung für Landesstraßen;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde
a) für Verfahren nach § 25, sofern sich diese nicht auf Landesstraßen beziehen,
b) für Enteignungsverfahren gemäß den §§ 27 bis 31, soweit sich diese auf Verkehrsflächen der Gemeinden beziehen, und
c) zur Handhabung des Verwaltungsstrafrechts,
3. der Bürgermeister für alle sonstigen Verfahren betreffend Verkehrsflächen der Gemeinden und öffentliche Privatstraßen, soweit nach den gemeindeorganisationsrechtlichen Bestimmungen nicht der Gemeinderat zuständig ist.
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