(1) Ein Aktionsplan ist vor seiner Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn die Voraussetzungen des § 16 Bgld. RPG 2019 sinngemäß vorliegen.
(2) Die §§ 16 bis 19, 20 Abs. 1, §§ 21 und 22 Bgld. RPG 2019 sind sinngemäß anzuwenden. Der Umweltbericht hat Teil des nach § 37d Abs. 1 mit dem Entwurf des Aktionsplanes aufzulegenden Erläuterungsberichtes zu sein. Die Erklärung nach § 21 Abs. 2 Bgld. RPG 2019 ist gemeinsam mit dem Aktionsplan nach § 37d Abs. 4 zu veröffentlichen.
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