§ 33 Benachbarte Waldungen — Burgenländisches Straßengesetz 2005
Rückverweise
Auf Antrag der Straßenverwaltung kann die Behörde, wenn es Rücksichten des Bestandes der Straße oder der Straßenerhaltung erfordern, zur Freihaltung der erforderlichen Sichträume oder dergleichen, durch Bescheid anordnen, dass ohne Anspruch auf Entschädigung der an eine Landesstraße oder Gemeindestraße angrenzende Wald in einer Breite von 4 m (§ 32 Abs. 3) zu beiden Seiten der Straße zu schlägern, auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist.
§ 152 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 152 § 152
…Anstellung von Gemeindebediensteten, zur Besorgung der dienstrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der zu einem Gemeindeverband im Dienstverhältnis stehenden Gemeindebediensteten sowie zur Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel nach § 33 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 oder nach dem Gemeindeverbandsgesetz gebildet wurden bzw. werden. (2) Auf die in den Anwendungsbereich dieses Hauptstücks fallenden Bediensteten sind die Hauptstücke I…