§ 32 Bauten an Landesstraßen — Burgenländisches Straßengesetz 2005
Rückverweise
(1) In einer Entfernung bis 15 m beiderseits der Landesstraßen außerhalb von Ortsgebieten dürfen neue Anlagen jeder Art nicht errichtet werden. Dies gilt auch für Zu- und Umbauten, wenn dadurch der Abstand der Anlage zur Landesstraße verringert wird. Die Landesstraßenverwaltung hat Ausnahmen vom Bauverbot zuzustimmen, soweit dadurch nicht
a. der Bauzustand der Straße,
b. der Lichtraum, der Verkehrszeichenraum und der von unterirdischen Einbauten freizuhaltender Raum,
c. vorhandene Planungen für Straßenausbaumaßnahmen
d. erforderliche zukünftige Maßnahmen auf Grund der prognostizierbaren Verkehrszunahme oder
e. die Verkehrssicherheit
beeinträchtigt wird. Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen ab Einlangen des Ansuchens erteilt, entscheidet die Behörde auf Antrag über die Ausnahmebewilligung. Die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Erwächst einer Grundeigentümerin oder einem Grundeigentümer durch die Verweigerung der Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 ein Nachteil, so kann hieraus ein Entschädigungsanspruch nicht abgeleitet werden.
(3) Die Breite der in Abs. 1 genannten Zonen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei Straßen in Dammlage vom Böschungsfuß, bei Straßen in Einschnittslage von der oberen Einschnittsböschungskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen. Die inneren Grenzen des Bauverbotsbereiches werden durch die Landesstraßengrundgrenzen gebildet.
(4) Die Behörde hat auf Antrag der Landesstraßenverwaltung die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten der Betroffenen anzuordnen.
§ 150b Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 150b § 150b
…Anwendungsbereich Unbeschadet des § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist dieser Abschnitt auf jene Betreuungspersonen anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Betreuungsperson oder als pädagogische…
§ 133f § 133f
…Entlohnungsgruppe kb1, der Entlohnungsgruppe gb1a die Entlohnungsgruppe kb1a, der Entlohnungsgruppe gb2 bzw. l3 die Entlohnungsgruppe kb2, der Entlohnungsgruppe gb3 die Entlohnungsgruppe kb3. (2) § 32 Abs. 2 Gemeindebedienstetengesetz 1971 ist sinngemäß anzuwenden.…
§ 157h § 157h
…diesem Gesetz auf die Entlohnungsgruppe gv4 Bezug genommen wird, ist auch die Entlohnungsgruppe gb3 umfasst. (3) Abweichend von Abs. 1 und von § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist das VIIa. Hauptstück nicht auf jene pädagogischen Hilfskräfte anzuwenden, für die gemäß § 10 GemBÜG …