§ 24 Straßenplanungsgebiet — Burgenländisches Straßengesetz 2005
Rückverweise
(1) Zur Sicherung des Neubaues, der Umlegung und des Umbaues von Landesstraßen kann die Behörde bestimmte Grundflächen, die für den Straßenbau in Betracht kommen, durch Verordnung als Straßenplanungsgebiet erklären. Bei Erlassung einer solchen Verordnung sind festgelegte Planungen des Bundes zu berücksichtigen. Die Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stande der Vorbereitungsarbeiten die Erklärung zur Landesstraße in absehbarer Zeit zu erwarten ist und befürchtet werden muss, dass durch bauliche Veränderungen auf diesen Grundflächen der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.
(2) Vor Erlassung der Verordnung sind die berührten Gemeinden zu hören. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens haben die Gemeinden den Entwurf der Verordnung sechs Wochen lang zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und gleichzeitig Zeit und Ort der Auflage durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jeder, der berechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftlich eine Äußerung bei jener Gemeinde einbringen, auf deren Gebiet sich die Äußerung bezieht. Die Gemeinden haben eingelangte Äußerungen binnen acht Tagen nach Ablauf der Auflagefrist gesammelt der Landesregierung zu übermitteln.
(3) Nach Erlassung der Verordnung sind die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durch die Straßenverwaltung über den Inhalt der Verordnung nachweislich in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinden haben die Verordnung dem Flächenwidmungsplan als Beilage anzuschließen.
(4) Im Straßenplanungsgebiet ist die Durchführung von Bauvorhaben gemäß § 15 des Bgld. Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998 in der geltenden Fassung unzulässig. Baubewilligungen oder Baufreigaben dürfen im Straßenplanungsgebiet nicht erteilt werden. Ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch nach Anhörung der Straßenverwaltung mit Bescheid Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hiedurch nicht berührt
(5) Die Behörde hat auf Antrag des Landes (Landesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines dem Abs. 4 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(6) Die mit der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf die Dauer von höchstens drei Jahren befristet; eine einmalige Verlängerung ist bei unvorhersehbaren Schwierigkeiten bis zu drei Jahren zulässig. Mit der Fertigstellung der Landesstraße tritt die Verordnung über die Erklärung zum Straßenplanungsgebiet außer Kraft.
§ 9 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 9 Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes
…bei der Generalprokuratur, bei einem Oberlandesgericht, beim Bundesverwaltungsgericht, bei einer Oberstaatsanwaltschaft, bei der oder dem Rechtschutzbeauftragten im Justizressort, bei einer Einrichtung für Bewährungshilfe ( § 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146/1969), bei einem Erwachsenenschutzverein ( § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine…
Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, Gesetz zur
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…Weinbaukataster (1) Die Landesregierung hat auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach § 24 Abs. 1 des Weingesetzes 2009 , BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 91…
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
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…§ 8. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei der Erstellung der Indizes gemäß § 1 dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle…