§ 19 Bildung der Interessentengemeinschaft — Burgenländisches Straßengesetz 2005
(1) Die Interessentengemeinschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und wird durch schriftliche Vereinbarung der Interessenten gebildet.
(2) Interessenten sind
1. die Eigentümerinnen und Eigentümer jener landwirtschaftlichen Betriebe bzw. solcher Grundstücke, die durch den Güterweg aufgeschlossen werden,
2. sonstige Personen, die durch den Güterweg einen besonderen verkehrsmäßigen Vorteil erlangen, und der Interessentengemeinschaft beitreten wollen.
(3) Die Vereinbarung über die Bildung einer Interessentengemeinschaft hat eine Satzung und einen Trassenvorschlag für den Güterweg zu enthalten und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Gemeinde. Diese ist zu erteilen, wenn die Satzung dem § 21 Abs. 1 entspricht, auch sonst keine gesetzwidrigen Bestimmungen enthält und der Trassenvorschlag offensichtlich den Grundsätzen der §§ 7 und 8 nicht widerspricht. Der Trassenvorschlag hat den Straßenverlauf durch Festlegung der Straßenachse in horizontaler Lage planlich darzustellen und schriftlich zu erläutern.
(4) Die beabsichtigte Bildung der Interessentengemeinschaft ist der Gemeinde unter Vorlage der Satzung anzuzeigen und gilt als genehmigt, wenn seitens der Gemeinde nicht binnen vier Wochen ab Einlangen die Bildung der Interessentengemeinschaft untersagt wird.
(5) Mit der Nichtuntersagung erlangt die Interessentengemeinschaft Rechtspersönlichkeit. Sie bzw. ihre Mitglieder haften nach Maßgabe der Satzung für die Beiträge. Die Haftung kann auch von der Gemeinde durch Beschluss des Gemeinderates übernommen werden.
Rückverweise
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
§ 15 Veröffentlichung der Ergebnisse
…den Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals. (2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in folgender Tiefengliederung zu erfolgen: 1. der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der ÖCPA, 2. der…
§ 62 GBG 2022 · GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 62 § 62
…ändert sich entsprechend, wenn a) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder b) der Beamte 1. eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 19 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes oder 2. eine Außerdienststellung oder 3. eine Teilbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach…
Erhöhung der Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg – 2025
§ 3 Zulagen der Gemeindebeamtinnen und -beamten des Dienststandes ab dem 1. Jänner 2025
…Stationsschwestern 304,2 2. für Oberpfleger und Oberschwestern 391,3 3. für Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen 478,1 (4) Die Dienstzulage für Beamtinnen und Beamte des Wachdienstes ( § 19 Abs 1 Z 1 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 ) beträgt ab dem 1. Jänner 2025: a) im provisorischen Dienstverhältnis: 48,0 b) im…