§ 17 Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs — Burgenländisches Straßengesetz 2005
Zwecks Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs kann das Land (Landesstraßenverwaltung) aus den für den Ausbau und die Erhaltung der Landesstraßen vorgesehenen Mitteln entsprechende Parallelstraßen und -wege oder Sammelanschlüsse zu Landesstraßen bauen oder umgestalten, sofern die Erhaltung durch einen anderen Rechtsträger sichergestellt ist.
§ 11 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 11 § 11
…gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Z 9, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder 5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes , BGBl…
Rückverweise