§ 10 Allgemeine Straßenbaulast — Burgenländisches Straßengesetz 2005
Rückverweise
Die Kosten des Baues und der Erhaltung der Straßen sind vom jeweiligen Straßenerhalter zu tragen, sofern sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder von Dritten auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen des Straßenerhalters übernommen werden. Die von der jeweiligen Straßenverwaltung aus Verträgen nach den §§ 36 und 37 gezogenen Entgelte sowie die gemäß § 41 eingehobenen Strafgelder sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung der Straßen zu verwenden.
§ 17 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 17 § 17
…Z 1 und 2 meldepflichtig sind; 8. die Aufstellung jeweils einer Gartenhütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter…
Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012
§ 12 § 12
…wenn der begründete Verdacht eines Verstoßes nach Abs. 1 und 2 vorliegt. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinne des § 10 Abs. 2, 5, 6, 7, 8 und 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 vorzugehen. (4) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen…
§ 1 S.BVB-ÜbertragungsVO · S.BVB-ÜbertragungsVO · Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Übertragungsverordnung
§ 1 Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde
…Salzburg-Umgebung auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen: 1. Angelegenheiten, wie sie in den §§ 6 bis 10 Tuberkulosegesetz , BGBl Nr 127/1968, zuletzt geändert durch Gesetz BGBl I Nr 104/2020, geregelt sind, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der…