(1) Buchmacher, die bei einer sportlichen Veranstaltung Wetten abzuschließen beabsichtigen, haben hiervon spätestens 48 Stunden vor der Veranstaltung der leitenden Finanzbehörde erster Instanz die Anzeige zu erstatten.
(2) Unternehmer von sportlichen Veranstaltungen dürfen den Zutritt zu dem Sportraume nur solchen Buchmachern gestatten, die nachweisen, dass sie dieser Anzeigepflicht nachgekommen sind.
(3) Die von der Finanzbehörde zur Kontrolle des Totalisateurs und der Buchmacher entsendeten Organe haben den ungehinderten Zutritt zu den Sporträumen.
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