(1) Auf den Totalisateur und den Buchmacher finden hinsichtlich der in diesem Gesetze vorgesehenen Gebühren die Bestimmungen der §§ 5 und 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, Anwendung. Durch Vollzugsanweisung können auch sonstige Verfügungen getroffen werden, durch welche die Entrichtung dieser Gebühren überwacht oder gesichert wird.
(2) Insbesondere kann die Finanzbehörde bei Buchmachern jederzeit Untersuchungen (Revisionen)vornehmen, um die Beobachtung dieses Gesetzes zu überwachen.
(3) Auch kann sie die Führung eines amtlich zu beglaubigenden Wettbuches (Wettregisters) anordnen und die innere Einrichtung desselben festsetzen.
(4) Die Buchmacher sind verpflichtet, der Finanzbehörde un ihren Organen auf Verlangen ihre Geschäftsaufschreibungen jederzeit vorzulegen und ihr die uneingeschränkte Einsichtnahme in dieselben zu gewähren. Sie sind weiters gehalten, der Finanzbehörde alle von ihr verlangten Auskünfte über die mit ihrem Wettbetriebe in Zusammenhang stehenden Umstände zu erteilen.
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