(1) Die Verpflichtung zur Zahlung der in diesem Gesetze vorgesehenen Gebühren ist von der Errichtung einer Urkunde über die Wette oder über die Auszahlung des Wettgewinstes unabhängig.
(2) Die Bestimmungen über den Zeitpunkt und die Art der Entrichtung dieser Gebühren werden durch Vollzugsanweisung getroffen.
(3) Insbesondere kann die Finanzbehörde für alle von den Buchmachern abgeschlossenen Wetten oder für einzelne Gattungen derselben anordnen, dass über die Wette eine Urkunde (Wettschein), bei Buchwetten eine Bestätigung über den bezahlten Wetteinsatz oder eine Rechnung von dem Buchmacher dem anderen Wettkontrahenten ausgehändigt werde, oder dass die Wetten in bestimmter anderer Form abgeschlossen werden. Das Staatsamt für Finanzen kann auch die Form des Wettscheines und der Bestätigung über den bezahlten Wetteinsatz oder der Rechnung vorschreiben.
(4) Insoweit die in diesem Gesetze vorgesehenen Gebühren nicht in Stempelwertzeichen zu entrichten sind, sind sie sowohl vom Totalisateur als auch vom Buchmacher unmittelbar an die Staatskassa abzuführen.
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