(1) Die Zahlung der Gewinstgebühr obliegt in erster Linie dem Totalisteur oder Buchmacher; dieser kann die Gebühr bei Auszahlung der Gutschrift des Gewinstes in Abzug bringen.
(2) Zur Entrichtung der Einsatzgebühr von Wetten, welche der Buchmacher abschließt, ist in erster Linie dieser verpflichtet. Der andere Wettkontrahent haftet für die Gebühr zur ungeteilten Hand mit dem Buchmacher.
(3) Für Wetten, bei denen Abschluss der Einsatz nicht bar eingezahlt wird (Buchwetten), ist die Einsatzgebühr nur nach Maßgabe des tatsächlich geleisteten Wetteinsatzes zu entrichten. Bei nachträglichen Einzahlungen auf Rechnung des ursprünglich nicht voll eingezahlten Einsatzes ist die Gebühr jeweils auf denjenigen Betrag zu ergänzen, der dem Gesamtbetrage des für die betreffende Wette tatsächlich geleisteten Einsatzes entspricht. Gutgeschriebene Einsatzbeträge sind den tatsächlich eingezahlten gleichzuhalten.
(4) Wenn die Wette vor Abhaltung der sportlichen Veranstaltung rückgängig gemacht wurde, kann die Rückvergütung der entrichteten Einsatzgebühr verlangt werden.
(5) Wetten, die ein Buchmacher abschließt, unterliegen den in diesem Gesetze vorgesehenen Gebühren ohne Unterschied, ob sich die Wette auf eine im Inlande oder im Auslande abzuhaltende sportliche Veranstaltung bezieht.
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