(1) Der Buchmacher hat an Stelle der Gebühren von den ihm aus den einzelnen Wetten zufließenden Gewinnen eine jährliche Pauschalgebühr von 20 Prozent des sich für ihn in dem betreffenden Kalenderjahre ergebenden Gesamtgewinnes zu entrichten.
(2) Der Gesamtgewinn, von dem die Pauschalgebühr zu entrichten ist, ist unter Anwendung des § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, in nachstehender Weise zu berechnen:
Zunächst ist die Gesamtsumme der in dem betreffenden Kalenderjahre auf Grund von Wetten der im § 3, Absatz 2 bezeichneten Art tatsächlich geleisteten oder dem Buchmacher durch Gutschrift zugeflossenen Wetteinsätze festzustellen; von dieser Gesamtsumme sind sodann die in demselben Kalenderjahre vom Buchmacher den anderen Wettkontrahenten tatsächlich ausbezahlten oder gutgeschreibenen Wettgewinste, ferner die vom Buchmacher dem Unternehmer der sportlichen Veranstaltung für die Gestattung des Wettbetriebes im Sportraum vertragsmäßig geleistete, auf das betreffende Kalenderjahr entfallende Vergütung (Standgeld) in Anzug zu bringen. Die Wetteinsätze und Wettgewinste sind jeweils in die Berechnung der Pauschalgebühr für dasjenige Kalenderjahr einzubeziehen, in dem sie bezahlt oder gutgeschrieben wurden, ohne Rücksicht darauf, in welchem Kalenderjahr die Wette, auf der diese Einsätze und Gewinste beruhen, abgeschlossen wurde.
(3) Wird eine Wette vor Abhaltung der sportlichen Veranstaltung rückgängig gemacht, so ist der diese Wette betreffende Wetteinsatz aus der Berechnungsgrundlage der Pauschalgebühr auszuscheiden.
(4)Abzugsfähig im Sinne des dritten Absatzes sind nur diejenigen Wettgewinste, welche nach den Bestimmungen des § 4 der Gebühreneinrichtung erwiesenermaßen unterzogen wurden.
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