(1) Die Vorschriften des § 7, Absatz 1, des Gesetzes vom 31. März 1890, RGBl. Nr. 53, über die vom Totalisateur zu entrichtende Gebühr vom Gesamtbetrage der Wetteinsätze bleiben mit der Änderung aufrecht, dass das Ausmaß der Gebühr von 5 auf 6 Prozent erhöht wird.
(2) Die aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung vom Buchmacher abgeschlossenen Wetten unterliegen einer Gebühr (Einsatzgebühr), welche in jedem Einzelfalle 5 Prozent des Wetteinsatzes, mindestens aber 10 h beträgt.
(3) Durch diese Bestimmung werden die Vorschriften des § 6 des Gesetzes vom 31. März 1890, RGBl. Nr. 53; hinsichtlich der Buchmacherwetten außer Kraft gesetzt.
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