(1) Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbemäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschlusse (dieser Vermittlung) mitwirkt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, wird mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Monaten bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis zu 2 180 Euro verbunden werden.
(2) Einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro unterliegt, wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraume (Gast und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbemäßige Vermittlung oder den gewerbemäßigen Abschluss der im ersten Absatze bezeichneten Wetten erlaubt.
(3) Derselben Strafe unterliegt:
1. wer bei dem gewerbemäßigen Abschlusse oder der gewerbemäßigen Vermittlung der im vorhergehenden Absatze angeführten Wetten mitwirkt;
2. wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraume (Gast und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbemäßige Vermittlung oder den gewerbemäßigen Abschluss der im ersten Absatze bezeichneten Wetten duldet.
(4) Mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatze ist der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.
(5) Zur Bestrafung ist die politische Bezirksbehörde un, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, diese berufen.
(6) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gleichzeitig für den Fall ihrer Unvereinbringlichkeit eine Arreststrafe zu bemessen.
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