Insolange die Bestimmung des § 2 des niederösterreichischen Landesgesetzes vom 17. Juni 1919, LGBl. Nr. 164, in Wirksamkeit steht, wird der Berechnung des Gemeindezuschlages zu der im § 3 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes bezeichneten Gebühr nur ein Abgabesatz von 6 Prozent zugrunde gelegt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise