(1) Die in diesem Gesetze vorgesehenen Gebühren unterliegen nicht dem im § 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, festgesetzten Zuschlage.
(2) Insoweit in diesem Gesetze nichts Abweichendes verfügt wird, haben auf die nach demselben zu entrichtenden Gebühren die allgemeinen Vorschriften über Stempel- und unmittelbare Gebühren Anwendung zu finden.
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