Die Bestimmungen des § 11 des Gesetzes vom 31. März 1890, R. G. Bl. Nr. 53, werden hinsichtlich der Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten dahin abgeändert, dass die Belohnung der Anzeiger 20 Prozent der über das Maß der ordentlichen Gebühr eingeschlossenen Beträge (Gebührenerhöhung, Geldstrafe, Ordnungsstrafe) ausmacht.
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