(1) Werden Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbemäßig von Personen angeschlossen denen die im § 1 vorgesehene Bewilligung nicht zusteht, oder wird bei dem Anschlusse solcher Wetten die behördliche Bewilligung überschritten, so finden auf diese Wetten die Bestimmungen der §§ 3 bis 12 und 14 sinngemäße Anwendung.
(2) Ist im Falle eines derartigen unbefugten Wettbetriebes der Gebührenpflichtige in Ermangelung einer geregelten Buchführung oder sonstiger ausreichenden Behelfe nicht imstande, die für die Gebührenermittlung erforderlichen Grundlagen zu liefern, so hat er die von ihm geschätzten Ermittlungsgrundlagen der Finanzbehörde anzugeben und danach die Gebühren zu entrichten. Unterlässt der Gebührenpflichtige diese Angabe oder trägt die Finanzbehörde Bedenken, den geschätzten Betrag als richtig anzunehmen, so ist sie berechtigt, ihrerseits eine Schätzung vorzunehmen, und danach die Gebühren einzuheben. Der Gebührenpflichtige ist zur Auskunft über die für die Schätzung erheblichen tatsächlichen Verhältnisse und zur Vorlage der sich hierauf beziehenden Ausschreibungen verpflichtet.
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