LandesrechtBurgenlandLandesesetzeGebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens§ 11

§ 11

In Kraft seit 26. Mai 2020
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(1) Jede Übertretung der in den §§ 2a bis 9 enthaltenen Vorschriften oder der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen und behördlichen Aufträge kann mit Ordnungsstrafen bis 2 180 Euro geahndet werden. Für jeden Wiederholungsfall und bei fortgesetzter Außerachtlassung, für jede fruchtlose Mahnung kann eine weitere Ordnungsstrafe bis zum genannten Höchstbetrage verhängt werden.

(2) Wenn es sich bei Übertretungen der in den §§ 2a bis 2h enthaltenen Vorschriften um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro.

(3) Die Behörde hat gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 zu verhängen, wenn die Übertretungen der in den §§ 2a bis 2h enthaltenen Vorschriften zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organes der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

1. Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2. Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3. Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

Juristische Personen sind wegen Übertretungen der in §§ 2a bis 2h enthaltenen Vorschriften auch dann verantwortlich zu machen, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Z 1 bis 3 genannten Personen die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

(4) Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung und sonstige Maßnahme wegen einer Übertretung der in den §§ 2a bis 2h enthaltenen Vorschriften mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Strafe oder sonstigen Maßnahme informiert wurde, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Landesregierung

1. die Veröffentlichung erst dann durchzuführen, wenn die Gründe für die Nichtveröffentlichung weggefallen sind,

2. die Veröffentlichung auf anonymer Basis durchzuführen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Landesregierung die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden, oder

3. die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Geldstrafen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

(5) Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung sind § 37 Abs. 4 bis 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsicht die Landesregierung tritt. Über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Abs. 4 in ihren Rechten verletzt worden zu sein, erkennt das Landesverwaltungsgericht.

(6) Bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 2i hat die Landesregierung und bei der Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretungen der in den §§ 2a bis 2h enthaltenen Vorschriften hat die zuständige Behörde alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls:

1. die Schwere und Dauer der Übertretung;

2. den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;

3. die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus Gesamtumsatz oder Jahreseinkünften ableiten lässt;

4. die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Übertretung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen;

5. die Verluste, die Dritten durch die Übertretung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

6. die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten;

7. frühere Übertretungen von Pflichten zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Verurteilungen im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

(7) Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, bleiben durch Abs. 6 unberührt.

(8) Zum Zweck des Abs. 6 Z 7 hat die Behörde vor Verhängung einer Geldstrafe eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten Person oder von der natürlichen Person gemäß Abs. 3 einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats nahelegen, hat sie die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.

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