(1) Werden die in diesem Gesetze vorgesehenen Gebühren nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht auf vorschriftsmäßige Art entrichtet, so ist ohne Einleitung eines Starfverfahrens von der Totalisateurunternehmung oder von dem Buchmacher einer erhöhte Gebühr einzuheben, welche mit Einschluss der ordentlichen Gebühr das Zehnfache des nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebührenbetrages ausmacht.
(2) Für die hinsichtlich der Einsatz- oder Gewinstgebühr vom Buchmacher einzuhebende Gebührenerhöhung haftet der andere Wettkontrahent zur ungeteilten Hand mit dem Buchmacher, insoferne als diese Gebühren in Stempelwertzeichen zu entrichten sind.
(3) Für die von der Totalisateurunternehmung einzuhebenden Gebührenerhöhungen haften auch die Veranstalter jener sportlichen Unternehmung, an welche der Totalisateur angeschlossen ist, zur ungeteilten Hand mit dem Totalisateur.
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