Die Landesregierung kann insbesondere Folgendes fördern:
1. die Errichtung, Sanierung und Änderung von Sportstätten einschließlich Trendsportanlagen;
2. die Aktivitäten der Sportvereine;
3. den Einsatz von Sportlehrern, geprüften Lehrwarten und Trainern sowie die Aus- und Fortbildung von Sportfunktionären;
4. die überregionalen Sportveranstaltungen von besonderer Bedeutung;
5. die internationalen Sportveranstaltungen;
6. den Behindertensport;
7. den Spitzensport;
8. die Dach- und Fachverbände bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben;
9. die sportmedizinische Betreuung.
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