(1) Der Landes-Seniorenbeirat hat die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die für die burgenländischen Seniorinnen und Senioren von besonderem Interesse sind, zu beraten, und zwar durch
1. die Erstattung von allgemeinen Vorschlägen, die die Interessen der Seniorinnen und Senioren berühren;
2. die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen und sonstigen Richtlinien sowie
3. die Abgabe von Stellungnahmen zu sonstigen Angelegenheiten, die für die Seniorinnen und Senioren von grundlegender Bedeutung sind.
(2) Der Landes-Seniorenbeirat ist - unbeschadet des Abs. 1 Z 2 - jedenfalls zu allen Entwürfen von Landesgesetzen anzuhören.
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