(1) Das Land kann - unbeschadet der Regelungen des § 4 - falls dies im jeweiligen Falle sachlich gerechtfertigt erscheint, die Durchführung folgender Maßnahmen fördern:
1. Kurse zur Fort- und Weiterbildung der Seniorinnen und Senioren;
2. Veranstaltungen, die zum besseren gegenseitigen Verständnis der jungen und der älteren Generation dienen;
3. Maßnahmen, die der Aufklärung über seniorenspezifische Gesundheitsprobleme dienen, wie zB ärztliche Vorträge über Gesundheitsvorsorge;
4. Veranstaltungen, die den Seniorinnen und Senioren Auskünfte über grundlegende Rechtsfragen, Behördenzuständigkeiten und Behördenwege geben, sowie
5. die Tätigkeit von Vereinen, deren satzungsgemäßer Zweck Maßnahmen im Sinne der Z 1, 2, 3 oder 4 sind.
(2) Das Land hat für die in § 2 genannten Personen jährlich einen Betrag von je 20 Cent als Besonderen Seniorenförderungsbeitrag bereitzustellen, wobei § 4 Abs. 2, 6 und 7 sinngemäß gelten.
(3) Die Förderung gemäß Abs. 1 kann überdies - je nach der erforderlichen Maßnahme - auch durch Beistellung von Personen oder von Sachleistungen zur Durchführung dieser Maßnahmen erfolgen.
(4) Auf die Gewährung einer Förderung im Rahmen der Besonderen Seniorenförderung besteht kein Rechtsanspruch.
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