(1) Als Seniorenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes gelten Vereinigungen von Seniorinnen und Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit oder deren Teilorganisationen,
1. deren Tätigkeit (nach Maßgabe des Abs. 2) wesentliche Bedeutung für das Burgenland hat;
2. deren in den maßgeblichen Organisationsvorschriften festgelegtes Hauptziel die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen der Seniorinnen und Senioren im Burgenland ist;
3. deren Geschäftsführung ihren Sitz im Burgenland hat;
4. denen ein Recht auf Entsendung von Mitgliedern in den Landes-Seniorenbeirat (§ 6) zusteht, und
5. die keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2000, sind.
(2) Die Tätigkeit einer Seniorenvereinigung hat wesentliche Bedeutung für das Burgenland im Sinne des Abs. 1 Z 1, wenn
1. sich ihr in den maßgeblichen Organisationsvorschriften festgelegter Wirkungsbereich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt;
2. sie in mindestens drei politischen Bezirken des Landes eine Zweigorganisation hat und
3. ihr mindestens 5 % der Seniorinnen oder Senioren (§ 2) als Mitglieder angehören.
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