§ 2 Burgenländische Seniorinnen und Senioren — Burgenländisches Seniorengesetz 2002
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Burgenländische Seniorinnen und Senioren sind jene österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
1. in einer Gemeinde des Burgenlandes ihren Hauptwohnsitz haben und
2. a) eine Pension oder einen Ruhebezug beziehen oder
b) das 60. Lebensjahr vollendet haben.
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