Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das aufgrund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall
1. den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und
2. den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig machen könnten,
ihr Alter, zB durch einen Lichtbildausweis, nachzuweisen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise