(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Die nach Bundesrecht zuständigen Organe der Bundespolizei haben zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
3. Anwendung körperlichen Zwanges.
(3) Bei der Anwendung der im Abs. 2 vorgesehenen Maßnahme ist an dem Grundsatz festzuhalten, dass das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden ist.
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