§ 7 § 7 — Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft
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Für die Inanspruchnahme der Dienste der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
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