(1) Erhält die Patientin oder der Patient, dem oder der eine Patientenentschädigung ausbezahlt wurde, wegen desselben Schadensfalles einen Schadenersatzbetrag vom Gericht zuerkannt oder wird ein solcher von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger der betroffenen Krankenanstalt geleistet, ist sie oder er verpflichtet, die zuerkannte Entschädigung an die Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft zurückzuzahlen. Der Geldbetrag ist nur in jener Höhe zurückzuzahlen, in der er vom Gericht zuerkannt oder von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger geleistet wurde.
(2) Im Einzelfall, insbesondere bei Vorliegen einer sozialen Härte oder wenn die Uneinbringlichkeit der Rückzahlung begründet anzunehmen ist, kann nach Einholung einer Empfehlung des Patientenentschädigungsbeirates von der Verpflichtung zur Rückzahlung entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teilbetrages Abstand genommen werden.
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