(1) Zur Entscheidung über Gewährung von Patientenentschädigungen ist bei der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ein Patientenentschädigungsbeirat einzurichten. Die Landesregierung hat für die Funktionsfähigkeit des Beirates die entsprechenden Rahmenbedingungen, insbesondere in organisatorischer und finanzieller Hinsicht, zu schaffen.
(2) Der Patientenentschädigungsbeirat prüft die von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft vorgebrachten Begehren und trifft nach den folgenden Bestimmungen eine Entscheidung darüber.
(3) Der Patientenentschädigungsbeirat besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung mit beschließender Stimme als Vorsitzender,
2. drei von der Landesregierung entsandte Mitglieder mit jeweils beschließender Stimme,
3. ein von der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. als Rechtsträger der Klinik Güssing, der Klinik Kittsee, der Klinik Oberpullendorf und der Klinik Oberwart entsandtes Mitglied mit beratender Stimme,
4. ein von der Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt GmbH als Rechtsträger der a.ö. Krankenanstalt der Barmherzigen Brüder Eisenstadt entsandtes Mitglied mit beratender Stimme,
5. ein von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft entsandtes Mitglied mit beschließender Stimme,
6. sowie ein von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft namhaft gemachtes Mitglied aus dem Kreis der medizinischen Sachverständigen mit beratender Stimme.
(4) Für jedes Mitglied - mit Ausnahme des von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft namhaft gemachten Mitglieds (Abs. 3 Z 5) - ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Patientenentschädigungsbeirates werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind möglich.
(6) Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Patientenentschädigungsbeirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(7) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Entschädigungsleistungen sowie deren Voraussetzungen, die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, den Ablauf der Sitzungen, die Geschäftsbehandlung, die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten und die Protokollführung zu enthalten hat.
(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Patientenentschädigungsbeirates unterliegen - unabhängig von ihrer sonst allenfalls bestehenden dienstlichen Amtsverschwiegenheit - der Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Tätigkeit als Mitglied des Beirates bekannt gewordenen Mitteilungen.
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