§ 4 § 4 — Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft
Gliederung
Rückverweise
Die Landesregierung hat der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft vor Entscheidungen in grundlegenden gesundheits-, patientinnen-, patienten- und behindertenrelevanten Fragen und insbesondere zu einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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