§ 3e — Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung von Ausbildungsnachweisen im Sinne des § 3a entspricht der Anerkennung nach diesem Gesetz.
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