(1) In die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz kann jeder österreichische Staatsbürger, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen. Das Einsichtsrecht in die Gemeinde-Wählerevidenz steht auch Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die im § 1 Abs. 3 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters hergestellten Papierausdrucken oder über einen Computerbildschirm erfolgen. In letzterem Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von § 1 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 120/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.
(2) Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Wählergruppen können überdies aus der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 - PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2019, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften verlangen. Diese haben sich auf die im § 1 Abs. 3 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Wenn eine Wählergruppe ein solches Ersuchen an die Gemeinde stellt, hat die Gemeinde Abschriften herzustellen und der Wählergruppe gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer grafischen Datei mittels maschinell lesbarer Datenträger ist zulässig.
(3) Jeweils mit Stand zum 10. Februar und zum 10. August sind die in § 1 Abs. 3 angeführten Daten der Landes- oder Gemeinde-Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 - PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2019, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag, der innerhalb von zehn Tagen nach dem 10. Februar und 10. August bei der Landesregierung einzubringen ist, unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Landtag vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung von der Landesregierung zu übermitteln. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Ausfolgung der beantragten Daten hat nach Verfügbarkeit der Daten binnen zwei Wochen zu erfolgen.
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