(1) Die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz sind innerhalb der Gemeinde, gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.
(2) Die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz sind unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters im Sinne des § 1 Abs. 3 zu führen.
(3) Die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß § 5 muss jedenfalls gewährleistet sein.
(4) In die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz aufgenommene oder aufzunehmende Personen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen oder zum ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung des Wohnsitzes, während der Leistung dieser Dienste in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten. Die bereits erfolgte Eintragung wird durch die Einberufung zum Präsenzdienst oder die Zuweisung zum Zivildienst nicht berührt.
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